Endbenutzer-Lizenzvertrag (EULA) für die Software rsk.dedupe – sichere Erkennung und Bereinigung doppelter Dateien für Windows
Stand: August 2026
zwischen
Christian Rüsken
ruesken.net – Everyday Tools
Salzstraße 17
44894 Bochum
Deutschland
E-Mail: info@ruesken.net
(nachfolgend „Lizenzgeber“)
und
dem jeweiligen Endbenutzer
(nachfolgend „Lizenznehmer“)
Mit der Installation, dem Kopieren, der Aktivierung oder der sonstigen Nutzung der Software „rsk.dedupe – sichere Erkennung und Bereinigung doppelter Dateien für Windows“ (nachfolgend „Software“) erklärt sich der Lizenznehmer mit den Bestimmungen dieses Endbenutzer-Lizenzvertrags einverstanden. Widerspricht der Lizenznehmer diesen Bestimmungen, ist er nicht berechtigt, die Software zu installieren oder zu nutzen und hat die Installation abzubrechen beziehungsweise die Software unverzüglich zu entfernen.
Zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere Rechte von Verbrauchern, werden durch diese EULA nicht eingeschränkt.
1. Vertragsgegenstand
1.1 Vertragsgegenstand ist die Überlassung der Software in der jeweils bereitgestellten Version in ausführbarer Form (Objektcode) einschließlich der gegebenenfalls elektronisch bereitgestellten Dokumentation (nachfolgend gemeinsam „Software“).
1.2 Die Software dient der lokalen Erkennung, Prüfung und kontrollierten Behandlung byte-identischer Dateien und visuell ähnlicher Fotos auf unterstützten Windows-Systemen. Sie kann Dateien und Ordner erfassen, Dateiinhalte und Bildmerkmale vergleichen, Fundgruppen bilden, Metadaten und Vorschauen anzeigen, eine aufzubewahrende Fassung empfehlen und vom Lizenznehmer ausgewählte Dateien in eine app-eigene Quarantäne verschieben, wiederherstellen oder endgültig löschen.
1.3 Der konkret geschuldete Funktionsumfang ergibt sich aus der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Produktbeschreibung. Geplante, angekündigte, als Vorschau bezeichnete oder für spätere Versionen vorgesehene Funktionen, insbesondere die Erkennung ähnlicher Videos oder Serienaufnahmen, begründen keinen Anspruch auf Bereitstellung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
1.4 Die Software wird dem Lizenznehmer ausschließlich zur Nutzung nach Maßgabe dieses Vertrags überlassen und nicht verkauft. Sämtliche nicht ausdrücklich eingeräumten Rechte verbleiben beim Lizenzgeber.
2. Lizenzgewährung und Nutzungsumfang
2.1 Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer eine einfache, nicht ausschließliche und – vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Rechte – nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Lizenz zur Nutzung der Software im in diesem Vertrag und in der jeweiligen Produkt- oder Lizenzbeschreibung festgelegten Umfang.
2.2 Die Lizenz ist einer einzelnen Person zugeordnet. Diese Person darf die Software auf beliebig vielen eigenen Endgeräten installieren und selbst nutzen. Die Nutzung durch eine weitere Person erfordert eine zusätzliche Lizenz.
2.3 Die private und geschäftliche Nutzung durch den Lizenznehmer ist zulässig. Die Nutzung zur Erbringung eigener Dienstleistungen ist gestattet, sofern Dritten dabei weder die Software selbst noch ein eigener Zugang zu deren Nutzung überlassen wird.
2.4 Der Lizenznehmer ist berechtigt, eine Sicherungskopie der Software anzufertigen, soweit dies für die Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Die Sicherungskopie darf ausschließlich zu Sicherungszwecken verwendet werden und ist als solche zu kennzeichnen.
2.5 Eine entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung der Software für Dritte, insbesondere durch Vermietung, Verleih, Leasing, Hosting, Software-as-a-Service oder eine sonstige zeitweise Gebrauchsüberlassung, ist ohne vorherige Zustimmung des Lizenzgebers unzulässig, soweit nicht zwingendes Recht etwas anderes gestattet.
2.6 Die Testversion ist sieben Tage lang vollständig funktionsfähig. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist für jede weitere Nutzung eine gültige Lizenz erforderlich.
3. Urheberrecht und sonstige Schutzrechte
3.1 Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an der Software, einschließlich sämtlicher Kopien, Benutzeroberflächen, Grafiken, Texte und Dokumentationen, stehen ausschließlich dem Lizenzgeber beziehungsweise den jeweils ausgewiesenen Rechteinhabern zu.
3.2 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Urheberrechtsvermerke, Markenhinweise, Lizenzinformationen, Seriennummern oder sonstige Schutzkennzeichen zu entfernen, zu verändern oder zu verdecken.
3.3 Lizenzschlüssel, Aktivierungsinformationen und sonstige lizenzbezogene Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln und vor unbefugtem Zugriff Dritter zu schützen. Ein bekannt gewordener Missbrauch ist dem Lizenzgeber unverzüglich mitzuteilen.
4. Verbotene Handlungen
4.1 Dem Lizenznehmer ist es untersagt, die Software zu dekompilieren, zu disassemblieren, per Reverse Engineering zu analysieren oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode zu ermitteln. Hiervon unberührt bleiben Handlungen, die nach zwingendem Recht, insbesondere zur Herstellung der Interoperabilität unter den gesetzlichen Voraussetzungen, ausdrücklich zulässig sind.
4.2 Der Lizenznehmer darf die Software nicht verändern, bearbeiten, übersetzen oder daraus abgeleitete Werke erstellen, sofern dies nicht gesetzlich zwingend erlaubt oder durch den Lizenzgeber ausdrücklich gestattet wurde.
4.3 Es ist untersagt, technische Schutzmaßnahmen, Aktivierungsmechanismen oder Lizenzprüfungen zu umgehen, zu beeinträchtigen oder außer Kraft zu setzen.
4.4 Die Nutzung der Software zu rechtswidrigen Zwecken oder zur Verarbeitung von Dateien oder Inhalten, zu deren Verarbeitung der Lizenznehmer nicht berechtigt ist, ist unzulässig.
5. Besondere Hinweise zur Duplikat- und Ähnlichkeitserkennung
5.1 Byte-identische Dateien werden anhand technischer Merkmale, insbesondere Dateigröße und Inhaltsprüfsumme, ermittelt. Visuell ähnliche Fotos werden anhand berechneter Bildmerkmale und einstellbarer Toleranzen erkannt. Die Kennzeichnung als „ähnliches Foto“ ist eine technische Wahrscheinlichkeitsbewertung und keine Feststellung, dass Dateien inhaltlich, rechtlich oder qualitativ gleichwertig sind.
5.2 Die Ähnlichkeitserkennung kann abhängig von Bildformat, Auflösung, Komprimierung, Beschnitt, Bearbeitung, Farbgebung, Metadaten, Decoder und gewählter Toleranz sowohl nicht zusammengehörige Bilder als ähnlich einstufen als auch tatsächlich verwandte Bilder übersehen. Der Lizenznehmer muss solche Ergebnisse anhand der Vorschau und der angezeigten Dateiinformationen selbst prüfen.
5.3 Empfehlungen der Software, welche Fassung bevorzugt behalten werden sollte, beruhen auf nachvollziehbaren technischen Kriterien wie bevorzugtem Ursprungsordner, vorhandenen Kamera- oder Aufnahmedaten, Bildauflösung und Änderungszeit. Sie sind unverbindliche Entscheidungshilfen. Dateigröße, Datum, Pfad, Metadaten oder Auflösung erlauben allein keine sichere Aussage über den persönlichen, fachlichen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Wert einer Datei.
5.4 Eine automatische Vorbewertung oder Sammelregel verändert zunächst nur die Auswahl innerhalb der Software. Sie ersetzt nicht die Prüfung durch den Lizenznehmer. Dateien werden erst nach einer gesonderten Bereinigungsvorschau und ausdrücklichen Bestätigung verarbeitet.
5.5 Vorschauen, Metadaten, Größenangaben, Prüfsummen, Ähnlichkeitswerte, Empfehlungen, Fortschrittsanzeigen und Speicherplatzangaben beruhen auf dem jeweils feststellbaren Zustand. Sie gewährleisten nicht, dass Dateien, Berechtigungen, Speicherorte oder sonstige Umstände bis zur Ausführung unverändert bleiben. Gleichzeitige Zugriffe anderer Programme, Nutzer, Cloud- oder Synchronisationsdienste können zu abweichenden Ergebnissen führen.
5.6 Standardmäßig geschützte oder ausgeschlossene System-, Programm- und Anwendungsdatenordner verringern das Risiko unbeabsichtigter Eingriffe, gewährleisten jedoch nicht, dass jeder sensible, systemrelevante oder anderweitig schutzbedürftige Speicherort erkannt wird. Der Lizenznehmer bleibt für die Auswahl geeigneter Scan- und Ausschlusspfade verantwortlich.
6. Quarantäne, Wiederherstellung und endgültige Löschung
6.1 Zur Bereinigung ausgewählte Dateien werden im vorgesehenen Standardablauf zunächst in eine app-eigene Quarantäne verschoben. Herkunft, Zeitpunkt, Entscheidung und technisches Ergebnis werden soweit vorgesehen im lokalen Verlauf festgehalten. Die Quarantäne ist eine vorübergehende Sicherheitsstufe und kein Backup-, Archivierungs- oder Versionsverwaltungssystem.
6.2 Die Wiederherstellung kann scheitern oder zusätzliche Entscheidungen erfordern, insbesondere wenn der ursprüngliche Ordner nicht erreichbar ist, Zugriffsrechte fehlen, am Ursprungsort bereits eine gleichnamige Datei vorhanden ist, das Quarantäneverzeichnis verschoben oder beschädigt wurde oder ein Datenträger, Netzlaufwerk beziehungsweise Cloud-Speicher nicht verfügbar ist. Die Software soll vorhandene Dateien nicht unbemerkt überschreiben; eine erfolgreiche Wiederherstellung kann dennoch nicht garantiert werden.
6.3 Das endgültige Löschen einer Datei aus der Quarantäne ist irreversibel. Gleiches gilt für eine vom Lizenznehmer ausdrücklich aktivierte automatische Quarantänebereinigung nach Ablauf der eingestellten Aufbewahrungsfrist. Nach endgültiger Löschung kann die Software die Datei nicht wiederherstellen. Verbleibende Verlaufseinträge enthalten keine Sicherung des Dateiinhalts.
6.4 Der Lizenznehmer muss vor einer endgültigen Löschung beziehungsweise vor Aktivierung der automatischen Quarantänebereinigung prüfen, ob die betroffenen Dateien noch benötigt werden und eine unabhängige Sicherung vorhanden ist. Die angezeigte Aufbewahrungsfrist ist ohne aktivierte automatische Bereinigung lediglich ein Hinweis auf ältere Einträge.
6.5 Ein Rückgängig-Befehl, eine Wiederherstellungsfunktion, eine Quarantäne, ein Verlauf oder ein Protokoll ersetzt keine Datensicherung. Der Lizenznehmer darf nicht davon ausgehen, dass eine Datei allein deshalb wiederhergestellt werden kann, weil sie in der Oberfläche oder im Verlauf angezeigt wird.
6.6 Der Lizenznehmer ist für ausreichenden freien Speicherplatz, gültige Zugriffsrechte, erreichbare Quell- und Quarantäneorte sowie eine stabile System-, Datenträger-, Netzwerk- und Stromversorgung verantwortlich. Eine Quarantäne auf demselben physischen Datenträger schützt nicht vor dessen Ausfall.
7. Pflichten des Lizenznehmers und Datensicherung
7.1 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, Scanumfang, Fundgruppen, Vorschauen, Empfehlungen, Auswahl, Quellpfade, Quarantäneort, Aufbewahrungsfrist und geplante Dateioperationen vor der Ausführung sorgfältig zu kontrollieren.
7.2 Vor jeder umfangreichen, schwer überprüfbaren oder potenziell nicht rückgängig zu machenden Dateioperation hat der Lizenznehmer eine aktuelle, vollständige und vom betroffenen Speicherort getrennte Sicherung der relevanten Daten zu erstellen und deren Wiederherstellbarkeit stichprobenartig zu prüfen. Dies gilt besonders für geschäftskritische, persönliche, einmalige oder anderweitig nicht ersetzbare Daten.
7.3 Der Lizenznehmer muss prüfen, ob er zur Verarbeitung der betroffenen Dateien berechtigt ist, ob weitere Personen oder Systeme auf diese angewiesen sind und ob Aufbewahrungs-, Dokumentations-, Datenschutz-, Beweis- oder sonstige gesetzliche Pflichten einer Verschiebung oder Löschung entgegenstehen.
7.4 Dateioperationen können insbesondere durch unterbrochene Netzwerkverbindungen, getrennte Datenträger, Stromausfälle, Systemabstürze, Dateisperren, konkurrierende Zugriffe, unzureichende Berechtigungen, zu lange Pfade, beschädigte Dateisysteme, defekte Datenträger, Sicherheitssoftware, Synchronisationsdienste oder andere Drittsoftware beeinträchtigt werden. Der Lizenzgeber hat auf solche außerhalb der Software liegenden Umstände keinen Einfluss.
7.5 Die Software ist nicht für Einsatzzwecke bestimmt, bei denen eine Fehlfunktion unmittelbar zu Gefahren für Leben, Körper oder Gesundheit oder zu schwerwiegenden Schäden an kritischer Infrastruktur führen kann.
8. Installation, Aktivierung, technische Voraussetzungen und Updates
8.1 Der Lizenznehmer ist für Installation, Einrichtung und Nutzung der Software in seiner Systemumgebung selbst verantwortlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die jeweils veröffentlichten Systemvoraussetzungen sind zu beachten.
8.2 Jede Installation erfordert einmalig eine Internetverbindung zur Aktivierung mit dem bereitgestellten Lizenzschlüssel. Nach erfolgreicher Aktivierung ist die reguläre lokale Nutzung ohne dauerhafte Internetverbindung und ohne wiederkehrende Online-Lizenzprüfung möglich. Freiwillige Online-Funktionen wie die Updateprüfung können erneut eine Verbindung erfordern.
8.3 Der Lizenzgeber kann Updates, Patches, Fehlerbehebungen oder neue Versionen bereitstellen. Ein Anspruch auf bestimmte Funktionserweiterungen oder neue Hauptversionen besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
8.4 Bei Verträgen mit Verbrauchern über digitale Produkte bleiben die gesetzlichen Pflichten zur Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen sowie die gesetzlichen Rechte bei unterbliebenen oder mangelhaften Aktualisierungen unberührt.
8.5 Der Lizenznehmer soll bereitgestellte sicherheitsrelevante und für den vertragsgemäßen Gebrauch erforderliche Aktualisierungen innerhalb angemessener Zeit installieren. Für Beeinträchtigungen, die ausschließlich darauf beruhen, dass eine ordnungsgemäß bereitgestellte Aktualisierung trotz ordnungsgemäßer Information nicht installiert wurde, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
9. Laufzeit und Beendigung
9.1 Die Lizenz für die erworbene Hauptversion wird, sofern in der Produkt- oder Lizenzbeschreibung nicht anders angegeben, auf unbestimmte Zeit und ohne Abonnement oder automatische Verlängerung gewährt.
9.2 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Lizenzgeber liegt insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer schuldhaft gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrags verstößt und den Verstoß trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt. Eine vorherige Fristsetzung ist entbehrlich, wenn sie gesetzlich nicht erforderlich oder dem Lizenzgeber nicht zumutbar ist.
9.3 Mit Wirksamwerden der Beendigung endet das Recht des Lizenznehmers zur Nutzung der Software. Der Lizenznehmer hat die Nutzung einzustellen und die Software sowie nicht mehr benötigte Kopien und Lizenzinformationen zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungsrechte oder -pflichten entgegenstehen.
9.4 Gesetzliche Rücktritts-, Widerrufs-, Kündigungs- und sonstige Beendigungsrechte bleiben unberührt.
10. Mängelrechte und Gewährleistung
10.1 Für Mängel der Software gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesem Vertrag wirksam nichts Abweichendes geregelt ist. Die gesetzlichen Rechte von Verbrauchern, insbesondere bei Verträgen über digitale Produkte, bleiben unberührt.
10.2 Die Software wird für die in der Produktbeschreibung bezeichneten Zwecke und unterstützten Systemumgebungen entwickelt. Eine vollständig fehlerfreie Funktion in allen denkbaren Systemumgebungen, Dateisystemen, Speichermedien, Netzwerk- oder Cloud-Konfigurationen, Dateiformaten, Dateistrukturen und Kombinationen mit Drittsoftware kann nicht gewährleistet werden.
10.3 Ein Mangel liegt nicht vor, soweit eine Beeinträchtigung ausschließlich auf unsachgemäßer Nutzung, einer nicht unterstützten Systemumgebung, fehlerhaften oder beschädigten Dateien oder Datenträgern, unzureichenden Berechtigungen, fehlendem Speicherplatz, Netzwerk- oder Cloud-Störungen, Fremdsoftware oder sonstigen Umständen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Lizenzgebers beruht.
10.4 Der Lizenznehmer soll auftretende Mängel möglichst zeitnah und nachvollziehbar melden und bei der Fehleranalyse in zumutbarem Umfang mitwirken. Dabei sollen insbesondere Softwareversion, Betriebssystem, Arbeitsschritte, Fehlermeldungen und – soweit ohne Offenlegung vertraulicher Inhalte möglich – geeignete Protokolle angegeben werden.
11. Haftung
11.1 Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie für Schäden aus einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
11.2 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie aufgrund sonstiger zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.
11.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Lizenzgeber. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
11.4 Soweit der Lizenzgeber nach den vorstehenden Bestimmungen für einen Verlust oder eine Beschädigung von Daten haftet, ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger und dem Risiko angemessener Datensicherung durch den Lizenznehmer entstanden wäre. Diese Begrenzung gilt nicht in den Fällen der Ziffern 11.1 und 11.2.
11.5 Vorbehaltlich der Ziffern 11.1 bis 11.4 haftet der Lizenzgeber nicht für Schäden, die nicht auf einer Pflichtverletzung des Lizenzgebers beruhen, sondern insbesondere durch eine fehlerhafte Auswahl oder Bewertung von Fundgruppen, das ungeprüfte Übernehmen einer Empfehlung, bewusst bestätigte Quarantäne- oder Löschvorgänge, eine aktivierte automatische Bereinigung, fehlende Datensicherungen, unzureichende Zugriffsrechte, defekte Datenträger, Störungen von Netzwerken oder Cloud-Diensten, konkurrierende Dateizugriffe, Schadsoftware oder sonstige Drittsoftware verursacht werden.
11.6 Vorbehaltlich der Ziffern 11.1 und 11.2 ist die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere Betriebsunterbrechungen, entgangenen Gewinn oder ausgebliebene Einsparungen, bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit es sich nicht um einen vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden infolge der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt.
11.7 Soweit die Haftung des Lizenzgebers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
12. Datensicherheit und Datenschutz
12.1 Der Lizenznehmer ist für regelmäßige, geeignete und vom Produktivsystem getrennte Datensicherungen selbst verantwortlich. Häufigkeit und Umfang der Sicherung sind an Bedeutung, Änderungsrate und Wiederbeschaffbarkeit der Daten anzupassen.
12.2 Scan, Inhaltsvergleich, Bildanalyse, Empfehlungen und Dateioperationen erfolgen lokal auf dem Gerät. Die Software ist nicht darauf ausgelegt, untersuchte Dateien oder deren Inhalte an den Lizenzgeber zu übertragen, und enthält keine Telemetrie. Lokale Diagnose- und Verlaufsdaten können insbesondere Pfade, Zeitpunkte, Entscheidungen, Ergebnisse und Fehlertypen enthalten, jedoch keine für Diagnosezwecke kopierten Dateiinhalte.
12.3 Für Aktivierung, Lizenzprüfung und Updateprüfung können technisch erforderliche Daten über das Internet verarbeitet werden. Soweit im Rahmen dieser Funktionen, einer Fehlerdiagnose oder des Supports Daten an den Lizenzgeber oder beauftragte Dienstleister übermittelt werden, gelten die hierzu bereitgestellten Datenschutzinformationen.
12.4 Soweit die Nutzung der Software mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden ist, ist der Lizenznehmer für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung und die Einhaltung der anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
12.5 Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, sein Betriebssystem, seine Benutzerkonten, Datenträger, Netzwerke, Quarantäne und Sicherungen angemessen gegen unbefugten Zugriff, Schadsoftware und Verlust zu schützen.
13. Komponenten und Dienste Dritter
13.1 Die Software kann Komponenten Dritter oder Open-Source-Komponenten enthalten. Für solche Komponenten können ergänzende Lizenzbedingungen gelten, die mit der Software oder in deren Dokumentation bereitgestellt werden. Soweit zwingend, gehen diese Bedingungen für die jeweilige Komponente vor.
13.2 Die Nutzung von Betriebssystemfunktionen, Dateisystemen, Netzlaufwerken, Cloud-Speichern, Bild-Decodern, Vorschau-Handlern, Shell-Erweiterungen, externen Anwendungen oder sonstigen Diensten Dritter kann zusätzlichen Bedingungen der jeweiligen Anbieter unterliegen. Der Lizenzgeber ist nicht Anbieter dieser Drittleistungen und schuldet nicht deren Verfügbarkeit oder Fehlerfreiheit.
14. Übertragung an Dritte
14.1 Eine Übertragung der Lizenz auf Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Lizenzgebers, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere gesetzliche Erschöpfungsgrundsätze, eine Übertragung auch ohne Zustimmung gestatten.
14.2 Im Falle einer zulässigen dauerhaften Übertragung hat der bisherige Lizenznehmer jede eigene Nutzung der Software einzustellen, sämtliche bei ihm verbleibenden Kopien zu löschen und dem Erwerber die zur rechtmäßigen Nutzung erforderlichen Lizenzinformationen und Unterlagen vollständig zu übergeben. Eine Aufspaltung einer einheitlich erworbenen Lizenz oder eines Lizenzpakets ist nur zulässig, soweit dies gesetzlich zwingend gestattet ist.
15. Änderungen dieser EULA
15.1 Für die erworbene Softwareversion gilt grundsätzlich die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung dieser EULA.
15.2 Der Lizenzgeber kann für zukünftige Versionen, zusätzliche Funktionen oder neu abgeschlossene Verträge eine geänderte EULA vorsehen. Soweit eine Änderung eines bestehenden Vertragsverhältnisses erforderlich ist, wird die Zustimmung des Lizenznehmers eingeholt, sofern nicht eine Änderung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben ohne Zustimmung zulässig ist.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ist der Lizenznehmer Verbraucher und hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat, bleiben zwingende Verbraucherschutzbestimmungen dieses Staates unberührt.
16.2 Ist der Lizenznehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz des Lizenzgebers.
16.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
16.4 Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen. Gesetzliche Formvorschriften und der Vorrang individuell getroffener Abreden bleiben unberührt.